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Freitag, 29. März 2013

Kommunalaufsicht sieht keinen Grund für Einschreiten - Zweifel bleibt

Der Verkauf städtischer Grundstücke nebst Gebäuden an die Sparkasse Gütersloh fand hinter verschlossener Tür statt. Zentrale Personen sind dabei in beiden "Häusern" tätig, sie sind sowohl Politker als auch Sparkasseninvolvierte. Das hatte ich zum Anlass genommen, bei der Kommunalaufsicht des Kreises Gütersloh nachzufragen, ob hier nicht gegen das öffentliche Gemeinwohl gehandelt wird. 

Antwort ist eingetroffen
Die Kommunalaufsicht des Kreises Gütersloh hat geantwortet. Vorweg: Alles kein Problem. "Die Prüfung hat ergeben, dass kein Anlass für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten besteht".


                                           kein Weiterkommen                           Foto ak 2013
 
Vielen Dank zunächst an die Kreisbehörde, dass sie sich dieser Sache angenommen hat. 

Zweifel bleiben
Aber: Das ungute Gefühl bleibt. Und wer ein bischen googelt, findet schnell, dass auch Landrat Adenauer als Dienstherr der Behörde kein Unbekannter ist, wenn es um Sparkassenbelange geht. Hier findet sich ein Überblick über seine zahlreichen Tätigkeiten im Rahmen von Sparkassen, die allesamt dotiert, also mit Geldmitteln versehen sind, die der Landrat nicht abführen muss: (Quelle: Auflistung der Nebentätigkeiten des Landrates im Kreisausschuss vom 4. März 2013, DS 3542):



D. Tätigkeiten im Sparkassenbereich / Nichtabführungspflichtige Einnahmen
1. Verbandsversammlung (unentgeltlich), Verbandsverwaltungsrat, Träger- und Akademieausschuss des 7.150,00 €
Sparkassenverband Westfalen-Lippe
2. Verbandsversammlung (unentgeltlich), Verwaltungsrat, Haupt- und Risikoausschuss der 3.700,56 €
Kreissparkasse Wiedenbrück, Kuratorium der Stiftung der Kreissparkasse Wiedenbrück
3. Verwaltungsrat, Bilanzprüfungs- und Risikoausschuss (jeweils Vorsitzender) der 8.050,00 €
Kreissparkasse Halle, Kuratorium der Stiftung der Kreissparkasse Halle
4. Verbandsversammlung (unentgeltlich), Verwaltungsrat der Sparkasse Gütersloh, 950,00 €
Kuratorium der Stiftung der Sparkasse Gütersloh

Der Zweifel bleibt. Die engmaschige Verflechtung von Personen und Finanzen wird immer wieder herangezogen, wenn es um Misstrauen gegenüber Mandatsträgern geht. Zu recht.
 
Hier die Begrüdung der Ablehnung meiner Anfrage, sie erfolgt Punkt für Punkt auf folgenden drei Seiten:  - Ich bleibe am Ball und frage die Community, was hier noch zu tun wäre.

Der Landrat des Kreises Gütersloh
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Kreis Gütersloh . 33324 Gütersloh


Datum und Zeichen lhres Schreibens Geschäftszeichen
3.3.2013 2.5
Ihre Eingabe vom 03. März 2013
Datum
20.3.2013
 

Sehr geehrte Frau Dr. Knopp,
lhre Eingabe vom 3.3.2013 habe ich umfassend geprüft. Die Prüfung hat ergeben,
dass kein Anlass für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten besteht:
 

1. Behandlung des Grundstücksgeschäfts in nichtöffentlicher Sitzung
Sie bitten zum Einen um Klärung, ob die Veräußerung des Grundstücks an die
Sparkasse Gütersloh in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden
durfte. Die Prüfung hat ergeben, dass dieses Vorgehen zulässig war.
§ 48 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO
NRW regelt zwar, dass die Sitzungen des Rates grundsätzlich öffentlich sind. Dies
gilt nach § 58 Absatz 2 Satz 1 GO NRW auch für das Verfahren in den Ausschüssen.
Gemäß § 48 Absatz 2 Satz 2 GO NRW kann die Öffentlichkeit aber für Angelegenheiten
einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung
enthält die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Gütersloh: Gemäß § 5 Absatz 2
Satz 1 lit. b) der Geschäftsordnung wird die Öffentlichkeit für die Behandlung von
Grundstücksangelegenheiten in den Gremien der Stadt Gütersloh ausgeschlossen.
Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn nachweisbar ist, dass im Einzelfall weder die
Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder lnteressen Einzelner
den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen.
Für die Behandlung von Grundstücksangelegenheiten ist ein durch die Geschäftsordnung
angeordneter Ausschluss der Öffentlichkeit rechtmäßig. Denn es liegt nicht
im Gemeinwohlinteresse, wenn die Vertragskonditionen, die eine Gemeinde im
Einzelfallzu gewähren bereit ist, öffentlich beraten würden. Die Offenbarung der
Beratung könnte die Verhandlungslage der Gemeinde entscheidend schwächen, da
der Kaufinteressent über die gemeindlichen Enruägungen informiert würde und seine
Verhandlungsposition darauf zu Lasten der Gemeinde einstellen könnte (OVG
Münster, Beschluss vom 12.09.2008, 1 5 A2129108). Darüber hinaus hat der Vertragspartner
typischenrueise ein schutzwürdiges lntöresse daran, dass seine Geschäftsabsichten
nicht Gegenstand öffentlicher Verhandlung werden
(Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 48 V. 2. b). Dabei ist
nach der Rechtsprechung des OVG Münster unerheblich, ob sich die Gefahr für die
lnteressen der Gemeinde oder des Vertragspartners bei dem tatsächlichen Ablauf
der Willensbildung realisiert hätte, da die Entscheidung über die Nichtöffentlichkeit

der Sitzung vor der Behandlung des Tagesordnungspunktes zu treffen war (OVG
Münster, Beschluss vom 12.09.2008, 15 42129108).
Der in § 5 Absatz 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Gütersloh
angesprochene Ausnahmefall, dass im Einzelfall weder die Gründe des öffentlichen
Wohls noch berechtigte Ansprüche oder lnteressen Einzelner den Ausschluss der
Öffentlichkeit rechtfertigen, liegt vor diesem Hintergrund in aller Regel nicht vor,
wenn Gegenstand der Beratungen - wie hier - ein konkretes Grundstücksgeschäft
zu individuellen Bedingungen ist. Besonderheiten, wegen derer der Ausschluss der
Öffentlichkeit im vorliegenden Fall ausnahmsweise unzulässig gewesen wäre, sind
nicht ersichtlich. Die Behandlung des Tagesordnungspunkts in nichtöffentlicher
Sitzung war rechtmäßig.
 


2. Mitwirkung von Mitarbeitern und Funktionsträgern der Sparkasse
Sie fragen weiter, ob Mitarbeiter oder Funktionsträger der Sparkasse an der Beratung
und Beschlussfassung über das Grundstücksgeschäft mitgewirkt haben, obwohl
sie nach § 31 in Verbindung mit § 43 Absatz 2, § 50 Absatz 6 GO NRW von
der Mitwirkung ausgeschlossen waren. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht
der Fallwar:
Drei Ratsmitglieder sind Mitarbeiter der Sparkasse, davon einer in leitender Funktion.
Der leitende Mitarbeiter hat sich für befangen erklärt und den Sitzungssaal verlassen.
Die anderen beiden Mitarbeiter durften an der Beratung und Beschlussfassung
teilnehmen: Gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 1 GO NRW besteht ein Mitwirkungsverbot,
wenn der Betreffende bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person
oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen
Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein lnteressenwiderstreit
anzunehmen ist. Danach sind nicht alle, die in einem entsprechenden Dienst- oder
Arbeitsverhältnis stehen, von der Mitwirkung ausgeschlossen. Es kommt vielmehr
darauf an, ob tatsächlich ein lnteressenwiderstreit vorliegt. Dies ist im Rahmen
einer Gesamtschau der tatsächlichen Umstände der Beschäftigung festzustellen.
Auf dieser Grundlage lässt sich ein lnteressenwiderstreit hier nicht feststellen. lnsbesondere
ist nicht ersichtlich, dass diese Beschäftigten mit derAngelegenheit
selbst befasst sind oder sie persönliche Auswirkungen auf sie haben kann.
An der Beratung und Beschlussfassung waren auch Ratsmitglieder beteiligt, die
Funktionen in den Gremien der Sparkasse inne haben. Gemäß § 31 Absatz 2
Nummer 2 GO NRW gilt das Mitwirkungsverbot auch, wenn der Betreffende Mitglied
des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer
juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten
Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an. Letzteres ist hier der
Fall: Die Ratsmitglieder, die Funktionen in den Gremien der Sparkasse inne haben,
sind auf Vorschlag bzw. als Vertreter der Gemeinde tätig.
 


3. Änderung des Bebauungsplans
Darüber hinaus möchten Sie wissen, ob sich für das Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplans Bindungen aus dem Verfahren zur Entwicklung der Nachbargrundstücke
auf der gegenüberliegenden Straßenseite ergeben, und zwar sowohl
im Hinblick auf die Förderung einer Wohnbebauung als auch in Bezug auf eine

 besonders umfangreiche Bürgerbeteiligung. Dies ist nicht der Fall. Eine Pflicht zur
Gleichbehandlung besteht insoweit nicht. Die Stadt hat inhaltlich eine weitgehende
Planungshoheit. Maßgeblich ist allein, dass sie beiderAnderung des Bebauungs-
,plans die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben - auch im Hinblick auf die Bürgerbeteiligung
- einhält. Daran bestehen hier keine Zweifel.


Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag
Kuhlbusch

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