Bild

Bild

Donnerstag, 15. Mai 2014

Gleich oder ungleich - Erklärung mangelhaft

Kommunalwahl NRW: noch immer ist nicht geklärt, ob die Kandidatur eines Einzelbewerbers in Gütersloh durch die Wahlpraxis der realen Wählbarkeit zu einer ungleichen Wahl wird - und damit dem Grundsatz der "allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl" widerspricht.

Mittlerweile finde ich nicht nur die Frage immer spannender, sondern auch den Prozess, wie eine solche Frage im Ping-Pong-Verfahren von Instanz zu Instanz gereicht wird - ohne auch nur den Hauch einer belastbaren Antwort oder Erklärung zu liefern. 

Am Wahlsonntag bin ich als Wahlvorsteherin in einen Wahlbezirk berufen. Da möchte ich aber schon aussagefähig sein, wenn ich einer solchen Frage gegenüberstehe....Den Gleichheitsgrundsatz müsste ich schon erklären können.


                         bisher nicht anschlussfähig: meine Frage bleibt   Foto ak 2014

#Worum geht es?

Das Problem, welches sich ggf. auch in anderen Kommunen findet: in Gütersloh gibt es 22 Wahlkreise, in den Wahlkreisen treten je sieben Kandidaten an. Alles Kandidaten von Parteien oder Gruppierungen. Nur in einem einzigen Wahlkreis treten acht Kandidaten an, der achte Kandidat ist hier ein Einzelbewerber.
Meine Frage war: ist das ungleich, wenn in allen Wahlbezirken Sieben antreten und nur in einem acht Kandidaten? Nur 3.000 Wahlberechtigte haben die Chance, den Einzelbewerber überhaupt zu wählen. Die übrigen rd. 74.000 Wähler in GT haben diese Möglichkeit nicht, weil sie nicht in dem Wahlkreis wählen dürfen, in dem der Einzelbewerber antritt. Auch der Bewerber kann wiederum nicht von allen gewählt werden, er ist also nur von einer Teilmenge wählbar.

Dass ein Einzelbewerber antritt, finde ich gut. Dieses Phänomen wird sich verbreiten, denn die Komplexität unserer Lebensverhältnisse verlangt offensichtlich nach einer Ausdifferenzierung von politischen Angeboten.

#1. Anlaufstelle - Stadt 

Die erste Anfrage nach einer möglichen Ungleichheit ging an die Stadt Gütersloh, die den Einzelbewerber zur Wahl zugelassen hatte. Er brauchte zur Zulassung eine ausreichende Anzahl an Unterstützungsunterschriften, über die genaue Anzahl gibt die jeweilige Kommune Auskunft, das hängt ab von der Anzahl der Wahlberechtigten in dem Wahlkreis, in dem der Unabhängige antritt.

Die Antwort hier: nein, die Wahl sei dadurch nicht ungleich. Bezugspunkt sei der Wahlbezirk, der müsse im Zuschnitt ähnlich groß sein, so dass eine zahlenmäßige Vergleichbarkeit mit anderen Wahlbezirken gegeben sei. Schon beim Gespräch war deutlich, dass die Erklärung eher dürftig war und auch nicht schriftlich, also zitierbar.

#2. Anlaufstelle - Land 

So schrieb ich ans Innenministerium NRW. Von dort kam zunächst ein Anruf, der mich nicht persönlich erreichte. Auch hier sollte eine Erklärung mündlich erfolgen. Eine kurze schriftliche Stellungnahme aus dem Referat lautet jetzt aber: 


"Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Zuständigkeit der Landeswahlleiterin in Bezug auf die Kommunalwahlen nicht gegeben ist." (Landeswahlleiterin ist Ministerialdirigentin Helga Block.) 

"Ich darf Sie daher bitten, sich mit Ihren Fragen an die Stadt Gütersloh zu wenden. Soweit Sie hier keine befriedigende Auskunft erhalten, wäre danach die Kreisverwaltung zuständig. Die Erreichbarkeit teile ich wie folgt mit: ...." hier findet sich eine Kopie der Kreisverwaltung mit den Ansprechpartnern, u.a. der Kreisdirektorin. 

Weiter heißt es: "In aller Kürze kann ich darauf hinweisen, dass die Gleichheit der Wahl in dem von Ihnen  geschilderten Fall nicht verletzt ist. Würde man Ihrer Argumentation folgen, so müsste man die Zahl der Wahlbewerber im Vorfeld beschränken." Einen Hinweis auf eine Quelle zum Nachlesen gibt es nicht. 


 #3. Anlaufstelle - Kreis 

Auch diese Rückmeldung ist also inhaltlich dürftig. Aus dem Grund habe ich nun auch die Kreisdirektorin Susanne Koch im Kreis Gütersloh angeschrieben und um Erläuterung gebeten. Sie hat die gleiche Frage vorliegen....

Ich googele schon mal einen Experten, der sich mit dem Wahlrecht auskennt...