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Mittwoch, 30. Oktober 2013

Daten: Widerspruchsrecht differenzieren


Das Amtsblatt der Stadt Gütersloh als Lektüre kann ausgesprochen anregend sein. Auch unter dem Aspekt der Bürgerbeteiligung, wenn es etwa um das Widerspruchsrecht gegen Datenvermittlung aus dem Einwohnermeldeamt geht. Für die Bürger empfiehlt sich ein differenziertes Vorgehen, sonst verspielt man ggf. politische Rechte.



Dieser Tage findet sich im Amtsblatt der Hinweis Nr.67/2013 mit dem Titel „Bekanntmachung und Hinweis auf das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister der Stadt Gütersloh in besonderen Fällen gemäß § 35 Meldegesetz NRW“.






Die Meldebehörde der Stadt darf eine Melderegisterauskunft erteilen, sofern der/die Betroffene der Weitergabe seiner/ihrer Daten nicht widersprochen hat.
Es folgen vier Kategorien, in denen die Weitergabe seitens der Stadt praktiziert werden kann, zwei davon sind für die Bürger ganz besondere Kategorien, denn sie rühren indirekt auch an ihre Beteiligungsrechte am politischen System.




Unter die Punkte a und b fallen nämlich die Datenvermittlung a) an Parteien, Wählergruppen; b) die Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden.




Wenn "aufgeklärte und bewusste" Bürger nun dieser Weitergabe ihrer Daten direkt und "im Block" widersprechen, entfallen ihre Daten auch im politischen Partizipationsprozess:  Ihre Daten und Unterschriften werden etwa bei möglichen Volksentscheide oder Bürgerentscheide von der prüfenden Behörde nicht gewertet. Eben weil ihre Daten gesperrt sind. Das aber wäre sehr bedauerlich für das Gelingen von solchen Beteiligungsverfahren, denn die Quoren sind relativ hoch, so dass im Ernstfall jede Stimme zählt. So oder so.


In Gütersloh sind das immerhin 1.465 Personen, die der Weitergabe ihrer Daten widersprochen haben. Das ist schon eine Größenmenge für Gütersloh, die im Falle eines partizipativen Verfahren Einfluss haben könnte.


Vielen Widersprechenden ist diese Reichweite ihres Widerspruchs nicht bewusst. Es gilt also, genau zu differenzieren, wenn man widerspricht.
Nach einem Telefonat mit dem Bürgerbüro in Gütersloh wurde bestätigt, dass viele BürgerInnen zwar widersprechen, aber dann doch keine Differenzierung ihrer Datenweitergabe anordnen. Was allerdings durchaus möglich wäre, sagte mir die zuständige Beraterin.
Parteien müssen Löschen
 
Interessant ist außerdem der NRW-Gesetzestext zur Melderegisterauskunft, wenn es um den Datenschutz geht:



NRW § 35 (Fn9) Melderegisterauskunft (…) „Die Auskunft ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und hierzu erforderlichenfalls die Datenträger zu vernichten; er hat mit dem Auskunftsersuchen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben.“

Da darf man gespannt sein, ob diese Löschung auch stattfindet - und die Frage bleibt, wer das kontrolliert.


Fotos ak 2011
Datencheck im Bürgerbüro


Ich wurde eingeladen, direkt vor Ort im Bürgerbüro einmal selbst diesen Vorgang für meine Daten zu machen. Im Bürgerbüro könnte ich dann am Rechner ein „Häkchen“ setzen bei den Daten, die ich ausschließen will, bei den Daten, die indirekt zur politischen Partizipation führen, könnte ich dann eine Datenübermittlung aktiv belassen.



Dieses Angebot werde ich wahrnehmen und mir vor Ort anschauen, welche Differenzierungsmöglichkeiten der Bürger bei der Übermittlung seiner Daten an Dritte in der Praxis hat.




















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