Bild

Bild

Montag, 19. November 2012

Optionspflicht - wie verhält sich Gütersloh?

Heute ein Post aus meinem Arbeitsfeld "Integration": 

Am 1.1.2013 ist ein besonderes Datum: Dann werden die ersten Optionskinder entscheidungspflichtig. Ab dem 18. aber spätestens bis zum 23. Geburtstag müssen sie sich entscheiden, ob sie ihren deutschen oder ihren ausländischen Pass behalten wollen. Keine Erklärung führt automatisch zum Verlust des deutschen Passes. Das gilt auch für Jugendliche mit Migrationshintergrund in Gütersloh

Optionspflicht - ab dem 1.1.2013 aktuell
Viele von ihnen haben nach der Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes seit 2000 zwei Pässe: "Kernpunkt der Reform war es, dass in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil ein Daueraufenthaltsrecht besitzt ("Ius soli" oder auch "Geburtsortsrecht"). Diese Kinder sollten neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern von Geburt an auch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten."

In der Stadt Gütersloh leben 96 Tausend Einwohner, 9.400 von ihnen sind Ausländer, das ist ein Anteil von 9,75 %. Der Anteil der Jugendlichen im Alter unter 15 Jahren liegt bei 8,5%, der Anteil der Jugendlichen im Alter zwischen 15 bis 24 Jahren liegt bei 12,9%. Das ist schon eine Hausnummer - die Optionspflicht muss auch hier Thema werden.

Nur ist die Stadt darauf überhaupt vorbereitet? Bisher ist dieses folgenschwere Datum mit keiner Silbe öffentlich gemacht worden. Dabei hat es weitreichende Konsequenzen: nocht nur die für Menschen mit Migrationshintergrund im Alter zwischen 18 und 23 Jahren, sondern auch  für die Stadtverwaltung. 

Wenn sich die Kinder nämlich nicht entscheiden, werden sie möglicherweise ausgebürgert.

Wenn Jugenliche ab dem 1.1. also optionspflichtig werden, schickt die Behörde ihnen die Aufforderung, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsbürgerschaft zu entscheiden. Das Optionsverfahren beginnt: Jetzt haben sie bis zu ihrem 23. Geburtstag insgesamt fünf Jahre Zeit, alle erforderlichen Schritte einzuleiten. Das bedeutet insbesondere, dass die Verwaltung diese Kinder in der Zeit "eng bürokratisch begleiten" muss, d.h. die Jugendlichen müssen angeschrieben werden, es muss in den Spanne von 5 Jahren nachgefragt werden, Hilfestellung bei der Einbürgerung oder beim Beibehaltungsantrag muss geleistet werden.

Obwohl es eine bundesdeutsche Rechtslage ist, gibt es viele Möglichkeiten, hier als Stadt und als Politik eine "Haltung" einzunehmen: Etwa die, möglichst umfassend Information darüber an ihre Bevölkerung zu verteilen, dass die Jugendlichen auch einen Beibehaltungsantrag stellen und damit die Doppelstaatsbürgerschaft bekommen können. Das wissen aber nur Wenige. Zudem ist die Regelung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Der zuständige Landesminister für Integration Guntram Schneider hat dazu gerade eine eigene Pressemitteilung veröffentlicht und die Abschaffung der Optionspflicht gefordert.

Die Frage des Optionszwangs wäre auch eine Frage für und Aufgabe des Integrationsrates des Stadt. Hier sitzen neben den Vertretern der Migrantenorganisationen qua Gesetz auch zahlreiche Ratsleute. Leider findet sich in den Sitzungsprotokollen hierzu keinerlei Hinweis auf eine politische oder sachbezogene Diskussion. Schade.

Vor allem bleibt die Frage unbeantwortet, welches Signal wir unseren Mitmenschen geben wollen: sind sie Deutsche auf Zeit? Wollen wir, dass sich die Jugendlichen ggf. gegen die deutsche Staatsbürgerschaft entscheiden, obwohl sie hier geboren und aufgewachsen sind? 

Und: Die Beibehaltung der doppelten Staatsbürgerschaft wird in den Ländern der EU in der Regel hingenommen, überwiegend aber bei Wurzeln aus der Türkei oder dem arabischen Raum nicht gewährt. Das ist eine Schieflage. 

Zum weiteren Verständnis hier einige Auszüge aus dem Informationsflyer der Bundesbeauftragten für Migration und Integration, Prof. Maria Böhmer:



Ich möchte die deutsche Staatsbürgerschaft behalten. Was muss ich tun?
 

Sie müssen die Entscheidung erst einmal Ihrem Einbürgerungsamt mitteilen. Laut Gesetz müssen Sie dann bis zu Ihrem 23. Geburtstag den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) nachweisen. Das kann in einer ganzen Reihe von Fällen schwierig werden. Es kann deshalb sein, dass die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit
nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hier nun kommt Ihr 21. Geburtstag ins Spiel:
Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit möglich oder zumutbar ist, sollten Sie vor Ihrem 21. Geburtstag einen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung stellen. Das kann auch rein vorsorglich getan werden. Die Einbürgerungsbehörde entscheidet dann über den Antrag. Die Beibehaltungsgenehmigung erlaubt Ihnen, alle Staatsangehörigkeiten zu behalten - die deutsche und die ausländische(n). Doch sie muss unbedingt vor dem 21. Geburtstag beantragt werden. Nach dieser Frist ist ein Antrag nicht mehr möglich.


Wann kann eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden?


Die Beibehaltungsgenehmigung wird erteilt,
1. wenn die zweite Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedslandes oder der Schweiz ist oder
2. wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dann können Sie neben der deutschen auch ihre zweite Staatsbürgerschaft behalten. Hier sind einige der Gründe, die dafür gegeben sein können: - Es ist nicht möglich, aus der anderen Staatsbürgerschaft auszuscheiden, weil die Gesetze des anderen Staates dies nicht vorsehen
(z.B. Argentinien) oder das andere Land trotz gesetzlicher Möglichkeiten die Entlassung
regelmäßig verweigert (gegenwärtig bei Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba,
Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien). - Der andere Staat stellt unzumutbare Bedingungen
für das Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit. Das kann z.B. bei zu
hohen Gebühren der Fall sein. - Ihr Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft
wird nicht angenommen, notwendige Formulare werden verweigert oder es dauert
unzumutbar lang. - Es entstehen Ihnen nachweislich erhebliche Nachteile durch die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit, besonders wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art
(z.B. bei künftigen Erbschaften). Die Aufgabe der anderen Staatsbürgerschaft kann unter
Umständen auch aus eher persönlichen, z.B. auch beruflichen Gründen unzumutbar sein. Welche Gründe hier genau geltend gemacht werden können, ist noch nicht endgültig geklärt. Möglicherweise kann das aber z.B. der Fall sein, wenn Sie bereits Kinder haben, die die
deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Aufgabe der anderen Staatsbürgerschaft gelingen wird oder
zumutbar ist, sollten Sie auch rein vorsorglich den Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung stellen.









Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen