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Montag, 11. November 2013

III. Offene Kommunen.NRW Barcamp Teil 2

Am 9. November fand zum dritten Mal die VeranstaltungOffene Kommunen.NRW – Schritte in die Praxis” in Wuppertal statt. Im Zentrum der Tagung stand die Umsetzung von Open Government in Kommunen. 





Konkrete Erfahrungen, Strategien, Konzepte  und Verbesserungsmöglichkeiten in verschiedensten kommunalen Handlungsfeldern wurden in 17 Sessions auf dem Barcamp diskutiert und analysiert.

Heute ein kurzer Einblick in die Session "Handlungsformen der Verwaltung - und wie man sich dagegen wehren kann". Sessiongeber war Rechtsanwalt Marcus Brink. 



Mein Schwerpunkt von Open Government ist reflexhaft immer zuerst der (freie) Zugang zu Daten und Quellen, die frühzeitig und umfassend zur Verfügung stehen. Bestenfalls. Marcus Brink hat mit seiner Session aber auch nochmal den Blick dafür geschärft, was passiert, wenn Verwaltungshandeln bereits in einem konkreten Abschluss oder Ergebnis vorliegt. Etwa in Form von Satzungen oder Verwaltungsakten. Dann hört die Kette der Einflussnahme und Transparenz natürlich noch lange nicht auf und auch nicht deren transparente Darstellung. Auch das gehört also zur Basisinfrastruktur für Open Government.

Was zunächst sperrig als Paragraphenreiterei daher kommt, kann im Einzelfall nämlich sehr spannend sein, wie die vielen Beispiele aus der Diskussion zeigten. Ich kann hier nicht alle Spitzfindigkeiten und juristischen Tatbestände korrekt wiedergeben. Hängengeblieben ist allerdings, dass es sich lohnt, zumindest ein paar Basics zu kennen.

 
             es gab auch Kurioses zum Abwinken - Marcus Brink              
Die Stichworte haben alle vor Augen: Verwaltungsakt, hoheitliche Maßnahme, Regelung, Duldungsverfügung, Rechtsschutz, Ablehnungsbescheid, Rechtsbehelfe, Widerspruch, Anfechtungsklage, Normenkontrollverfahren, Verpflichtungsklage und so weiter -  das ausgeteilte Faltblatt dazu war umfangreich.

Meine Frage war die nach der Möglichkeit, eine Satzung in einer Kommune zu erlassen, auch, wenn es zum Sachverhalt schon ein Landesgesetz gibt, wie etwa das Informationsfreiheitsgesetz in NRW. 

Dazu hatten wir als Initiative Demokratie wagen Gütersloh einen Antrag an die Stadt Gütersloh gesetellt, hier eine eigene Satzung zu erlassen. Dies wurde mit der Begründung, das Landesrecht reiche hier aus, abgewiesen. Am Ende kam zumindest dabei heraus, dass die Stadt wenigstens die Gebührenordnung transparent machen wolle, welche Kosten konkret für welche Information anfallen werden. Ein nicht unerheblicher Fakt für den Zugang zu Quellen, die der Bürger für Mitsprache und Mitgestaltung braucht.

Eine Satzung also könne eine Kommune anwenden, muss sie aber nicht, so Brink. Es sei zu unterscheiden von den Satzungen, bei denen das Land die Kommune dazu verpflichtet, eine Satzung zu erlassen, wie etwa bei Bürgerbegehren.



Brink beleuchtete gleichfalls auch nochmal den Ansatz von "Verordnungen", die etwa nicht zwingend durch den Rat passieren müssten, sondern auch qua Verwaltungsdiktum Wirkung erzielten. Nur ohne viel Aufsehen. Spannend auch, dass es gegen Verwaltungsrealakte etwa keine Rechtsmittel gäbe, darunter fällt das, wo die Verwaltung "handelt". Die Möglichkeit des Protestes gibt es immer dann, wenn "mein" Recht als Bürger eingeschränkt werde.
Ein nur rechtswidriger Verwaltungsakt entfaltet Bestandskraft, wenn er nicht angegriffen wird.

                                       #Opengov:  gestapelte Schwerpunkte       Foto ak 2013
Während viele Aktive die Quellen für die Ergebnisse aus Verwaltungs-entscheidungen und -handeln kennen, wie Ratsinformationssystem und Amtsblatt, kennen nur Wenige die passenden Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen und Verwaltungsakte. Hier herrscht oft auch noch weniger Transparenz als am Anfang der Kette.

Ein "schönes Mittel" der Verwaltungen, um Bürger "zu ärgern" wäre nach wie vor das "Nicht-Bearbeiten". Man lässt Vorgänge einfach liegen. Brink empfiehlt: Bestehen Sie auf einen Bescheid! Eine Entscheidung, am besten schriftlich, sei notwendig. Ziehe man als Bürger ein Anliegen zurück, entlaste man damit die Verwaltung, die daraus keinen Vorgang mehr machen müsse. 

"Wer sich nicht wehrt, nimmt sich die Möglichkeit, anderer Meinung zu sein." 

Wehren könne sich also lohnen, weil es die Chance auf ein begründetes Nein beinhaltet. Und gegen ein schriftliches Nein könne man juristisch eindeutig vorgehen. Gegen Mutmaßungen und mündliche Verhandlungen am Telefon eher nicht bis weniger.

Am Schluss hielt er noch zwei Empfehlungen parat: 1) Informieren Sie sich über Verwaltungsverfahren. Es gibt dazu eine gute Einführung in Verwaltungsrecht für angehende Juristen, die auch der interessierte Laie lesen könne. Auch gibt es Einführungsliteratur dazu für neue Ratsmitglieder. 2) In der Unibibliothek finde sich Meterware an juristischen Schriften zu diesem Zweck, die könne man auch als Anfänger nutzen (lernen).

Open Government mal vom Ende her gedacht - auch hier ist eine Menge Raum für die Diskussion zwischen Verwaltungen, der Politik und der Zivilgesellschaft.

Danke, es war spannend zuzuhören!