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Donnerstag, 8. Dezember 2011

Bürgerhaushalt mit Klarnamen - so einfach ist es doch nicht....

Der Bürgerhaushalt, unser Beteiligungssorgenkind.... leider ist das Verfahren in der zweiten Runde seitens der politischen Fraktionen demoliert worden. Dazu ist nun schon (fast) alles geschrieben. Bezüglich des Datenschutzes aber nicht.  

Genau hinschauen lohnt sich -bevor der Zug einen überrollt....
Stellungnahme aus Düsseldorf
Denn gestern bekam ich Post vom Landesbeauftragten für Datenschutz und lnformationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen.

Ich hatte sein Haus schriflich um Einschätzung des Verfahrens der Klarnamennennung im Bürgerhaushalt 2012 gebeten. Hier die Antwort, die er an die Stadt Gütersloh geschrieben hat:

Sehr geehrte Damen und Herren,
von Bürgern der stadt Gütersloh wurde ich über die Homepage 
www. buergerhaushalt.guetersloh.de informiert. Grund für diese lnformation, mit der ich um datenschutzrechfliche Einschätzung gebeten wurde ist, dass zunächst eine Beteiligung interessierter Bürgerinnen und Bürger unter Nutzung eines Pseudonyms möglich war, dies jedoch aktuell nur noch unter Bekanntgabe der tatsächlichen ldentität für sämtliche Teilnehmer möglich ist. Hiergegen wurden Bedenken geäußert.
 
lm Ergebnis begegnet die vorstehende Umsteltung der Datenerhebungsstrategie der Stadt Gütersloh auf der website www.bueroerhaushalt.guetersloh.de , Beiträge nur noch unter Angabe
des Klarnamens zuzulassen, datenschutzrechflichen Bedenken.




Gem. § 13 Abs. 6 des Telemediengesetzes (TMG) hat ein Diensteanbieter die Nutzung von Teremedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer ldentifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesenflich zu erschweren. Daten, die unter Pseudonym gespeichert werden, sind zwar noch personenbezogen, können aber nur mit Zusatzkenntnissen 02. Dezember2011 (insb. über Zuordnungsregeln) den Betroffenen zugeordnet werden. seite 2 von 2i Auf Verlangen ist dem Nutzer unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf verlangen des Nutzers auch
elektronisch erteilt werden (§ 13 Abs. 7 TMG). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichflich, dass es der Stadt Gütersloh weder technisch möglich noch unzumutbar sei zumindest eine
Pseudonyme Nutzung des Portals zu ermöglichen, zumal dies im Vorjahr der Fall war. § 13 Abs. 6 TMG ist daher zu beachten. vertretbar dürfte sein, hinzunehmen, dass die Verwendung eines Pseudonyms vorliegt, wenn sich der Nutzer für den Dienst zwar mit seiner eigenen ldentität anmeldet, auf der Plattform selbst jedoch einen Alias-Namen wählen kann und damit zumindest für andere angemerdete Nutzer lediglich dieses Pseudonym erkennbar wäre. Hierbei ist auch die von lhnen gewünschte Personenverifizierung mittels Benennung des Geburtsdatums und -ortes nach wie vor möglich. Dem Interesse der Stadt, sicherzustellen, dass sich nur Bürger der Stadt Gütersroh beteiligen, wäre damit Rechnung getragen und dem Interesse der Bürger unerkannt für Dritte auf der Plattform Beiträge liefern zu können ebenfalls. Unter Hinweis auf § 22 DSG NRW bitte ich um Stellungnahme sowie weitere Veranlassung.
Mit freundlichen Grüßen

Die direkte Antwort an mich erhielt obigen Passus sowie folgenden Zusatz:

Zu lhrer lnformation teile ich lhnen mit, dass mich die Stadt Gütersloh im August d. J. um Bewertung gebeten hatte, inwieweit es beim Anmeldeverfahren zum Bürgerhaushalt der Stadt Gütersloh datenschutzrechtlich zulässig ist, die Personalausweisnummer abzufragen, um Anmeldungen unter falschem Namen (2. 8. herausgesucht aus dem Telefonbuch) zu vermeiden. 

lch hatte der Stadt Gütersloh mitgeteilt, dass diese Möglichkeit der Personenverifizierung
datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet
. Die Stadt Gütersloh hat daraufhin mitgeteilt, dass sie alternativ zur Verifizierung der sich anmeldenden Person beabsichtigt deren Geburtsdatum und -ort abzufragen. Hiergegen wurden von mir keine datenschutzrechtlichen Bedenken erhoben, vorausgesetzt, die Teilnehmer haben hierzu ausdrücklich schriftlich oder elektronisch eingewilligt.

Ganz so glatt ist das Verfahren der Stadt dann wohl doch nicht gelaufen. Es ist schade, dass damit ein Instrument der Beteiligung derart intransparent gehandhabt wurde, dass sogar Aufsichtsbehörden Bedenken angemeldet haben. Sprechen Politik und Verwaltung also in Zukunft darüber, dass Beteiligung doch angeblich so gut funktioniere, gilt  es in jedem Fall, genau hinzuschauen - und Fragen zu stellen.

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